Rechte und Gefahren im Internet: Erfahrt die interessantesten Gerichtsurteile

Bekanntlich ist auch das Internet kein rechtsfreier Raum. Aber was darf man eigentlich im Netz und was ist verboten? Genau damit beschäftigen sich mittlerweile auch immer mehr Gerichte. Wir haben für euch aktuelle Fälle und Urteile zusammengestellt.

Rechte und Gefahren im Internet: Erfahrt die interessantesten Gerichtsurteile
Wooden law gawel on laptop keyboard close up, judgement concept

Wer im Internet unterwegs ist, sollte auch über wichtige Gerichtsurteile rund um das World Wide Web Bescheid wissen, denn die verhandelten Sachverhalte betreffen mehr oder weniger so gut wie jeden Internet-User. Rechte und Gefahren im Netz – erfahrt, zu welchen (oft überraschenden) Urteilen die Gerichte gekommen sind:

Sperrung von Online-Kundenkonten

E-Commerce hat teilweise eigene Regeln. Dass Anbieter Kundenkontos wegen zu häufiger Warenrücksendungen einfach sperren, ist jedoch nicht erlaubt. Denn Kunden müssen jederzeit auf ihre digitalen Einkäufe zugreifen können, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Die Richter entschieden, dass MP3-Musik, Filme oder E-Books, die in einer Cloud gespeichert sind, jederzeit zugänglich bleiben müssen.

Preisirrtümer beim Shoppen

Gar nicht so selten preisen Online-Anbieter Waren im Netz falsch aus. Bei einem aktuellen Fall wurden Snowboards statt mit 1.049,95 Euro irrtümlich mit einem Stückpreis von 1,05 Euro angeboten. Ein Kunde, der zehn Boards zum vermeintlichen Superpreis bestellt hatte, konnte sich bei einer juristischen Auseinandersetzung mit dem Shop jedoch nicht durchsetzen. Das Landgericht München war der Meinung, dass ein falsch ausgezeichneter Preis im Internet nur dann Gültigkeit hat, wenn die Preisdifferenz nicht offensichtlich ist. Bei einem Snowboard für unter 2 Euro hätte der Kunde die Falschauspreisung erkennen müssen – somit war der Kauf nicht rechtens und bleibt gegenstandslos.

Produkte zum Testen bestellen

Ein erstaunliches Urteil zu Artikeltests kommt aktuell vom Bundesgerichtshof. Der BGH entschied, dass Kunden einen im Netz erworbenen Artikel zunächst ausprobieren dürfen – und diesen bei Nichtgefallen zurückgeben können. Und zwar bei voller Preiserstattung. Dabei habe der Verkäufer, laut Bundesgerichtshof, sogar hinzunehmen, wenn „durch einen sachgerechten Test eine Verschlechterung des Artikelzustands eintritt.“

Langsames Internet

Es kommt durchaus vor, dass ein DSL-Anschluss deutlich langsamer ist als im Vertrag eigentlich angegeben. In diesem Fall bestätigt das Amtsgericht München dem Nutzer ein Sonderkündigungsrecht. Eine um 60 bis 70 Prozent verringerte Geschwindigkeit im Netz gegenüber eines bestehenden Vertrags sei nicht akzeptabel, so die Richter in ihrem Urteil. 

DSL-Kündigungsrecht bei Umzug

Immer wieder gibt es vor Gericht Streit darüber, ob ein bestehender DSL-Vertrag bei einem Umzug gekündigt werden kann oder nicht. Prinzipiell gibt es hierbei jedoch kein Sonderkündigungsrecht – sofern der Provider am neuen Wohnort ein vergleichbar schnelles DSL anbietet. Ist an dem Ort, an den umgezogen wird, jedoch keine entsprechende DSL-Anbindung verfügbar, ist eine Kündigung seitens des Users rechtlich möglich.

Haftung für Kids

Wenn Kinder ohne Erlaubnis von Erziehungsberechtigten im Netz etwa ein kostenpflichtiges Game exzessiv zocken und dabei übermäßige Gebühren anfallen, müssen die Eltern nicht bezahlen. Dieses ebenfalls erstaunliche Urteil kommt vom Amtsgericht Hamburg. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass in einem „Extremfall“ davon ausgegangen werden muss, dass die von Kindern in Anspruch genommene kostenpflichtige Online-Leistung ohne Wissen der Eltern erfolgt ist. Über die individuelle Beurteilung von „Extremfällen“ wird es allerdings wohl auch weiterhin juristische Auseinandersetzungen geben.

Amtsanmaßung

Vorsicht bei Bestellungen von „Scherzartikeln“ im Netz, mit denen eine Amtsanmaßung möglich ist. Bei einem in München verhandelten Fall ging es um den Online-Kauf eines LED-Blitzers und eines Blaulichts, mit dem der Besteller ein Auto „zum Spaß“ anhielt. Das Amtsgericht München verstand keinen Spaß und verhängte eine Geldstrafe von 1000 Euro sowie drei Monate Fahrverbot für den Scherzartikelkäufer.

Indiskretionen im Netz

Menschen an den sogenannten „E-Mail-Pranger“ zu stellen, ist aus nachvollziehbaren Gründen nicht erlaubt. In einem konkreten Fall aus der jüngeren Vergangenheit ging es um einen Sachverhalt, bei dem ein Firmeninhaber die Kündigung eines Mitarbeiters in sozialen Netzwerken öffentlich gemacht hatte. Dies verletze eindeutig die Persönlichkeitsrechte, so das Landgericht Hamburg, das zu Gunsten des Klägers urteilte.

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