Abofallen: Wie ihr sie vermeidet und was ihr dagegen tun könnt

Nicht jedes Gratis-Angebot bleibt kostenfrei. Wir klären euch auf, wie ihr Abofallen kündigt – und sie vorab vermeidet.

Abofallen: Wie ihr sie vermeidet und was ihr dagegen tun könnt

Ein Probe-Monat für Netflix hier, kostenlose Songs über eine nett gestaltete Portalseite da. Im Internet sind echte und falsche Gratis-Angebote hinter jedem URL-Zweig zu finden. Manchmal mischen sich Betrüger darunter. Ob das rechtens ist, was ihr dagegen tun könnt und wie ihr Abofallen vermeidet, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Was ist eine Abofalle?

Das Portal Rat und Hilfe für Verbraucher in Europa spricht dann von einer Abofalle, wenn Angebote so aufgebaut sind, dass Verbraucher glauben, dass bereitgestellte Dienste gratis seien, tatsächlich aber Kosten anfallen.

Eine Betrugsmasche aus dem Lehrbuch

Es sind zum Glück die Ausnahmen, aber einige schwarze Schafe gehen besonders dreist beim Online-Betrug vor. Ende 2019 etwa berichtete die Online-Ausgabe des Spiegel über eine Mitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Im konkreten Fall ging es um den Anbieter Fuuze, der ein umfassendes Medienangebot verspricht.

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Das ist Fuuze. Wir haben die Seite besucht, damit ihr es nicht tun müsst. Denn hinter dem bunten Bild und dem Versprechen, „grenzenloses Entertainment. für alle“ zu bieten, steckt ein Betrugsnetzwerk.

Was es zu gucken, zu lesen, zu spielen oder zu hören gibt, erfahrt ihr vor der Registrierung nicht. Hinter jeder Schaltfläche liegt ein Login-Dialog und direkt dahinter die Registrierung mit der verpflichtenden Kreditkarten-Angabe. Ein kurzer Testzeitraum von wenigen Stunden bis einigen Tagen und die anschließende Abbuchung von 49 Euro pro angebrochenem Abo-Monat sind alles, was Abonnent:innen vom Portal zu sehen bekommen. Inhalte gibt es nicht.

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Was ihr nach Abo-Abschluss als Leistung erhaltet, bleibt unklar. Fuuze. Wir vermeiden es.

Wie Betrüger sich abzusichern versuchen

Die Fuuze-Hintermänner haben sich eine ganze Batterie an Domains gesichert, von denen die Verbraucherzentrale viele, viele auflistet. Prominent sind onlinefuntime oder polakita, deren Aufmachung dem erwähnten Fuuze gleicht, wie ein Ei dem anderen.

Unterschiede gibt es in der Domain, dem Impressum und dem Text unter der Registrieren-Schaltfläche, der mal die Kosten erwähnt und mal verschweigt.

Zahlt ihr nicht oder bucht den Betrag zurück, erhaltet ihr Schreiben bzw. Mails vermeintlicher Anwaltskanzleien oder Telefonanrufe. Sie fordern euch auf, gleich ein ganzes Jahresabo zu bezahlen. Eine Recherche im Netz hilft nicht weiter, hier haben die Betrüger Videos und Seiten prominent auf Google und Youtube platziert.

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Déjà-vu? Das Netzwerk hinter Fuuze pfropft anderen Domains einfach das gleiche Layout auf. Und gibt es dann doch einmal einen anderen Look (rechts), stecken trotzdem die gleichen Betrüger dahinter.

Sie suggerieren – mit der Autorität angeblicher Anwälte – dass die Portale im Recht seien. Begründet ist die Forderung damit, Verbraucher hätten die Probemitgliedschaft nicht rechtzeitig gekündigt. Es sei der Abo-Vertrag zustande gekommen. Als »Beweise« dienen IP-Adresse, Betriebssystem, Browser, Internetanbieter und exakter Datums- und Zeitstempel der Registrierung.

Ihr solltet euch davon nicht beeindrucken lassen. Die oben aufgeführten Daten übermittelt der Browser automatisch. Es sagt aber nichts darüber aus, ob ein Vertrag wirklich zustande kam und ob dieser wirksam ist.

Ihr merkt, dass sich die Portale wie getroffene Hunde verhalten: Sie bellen, doch sie beißen nicht. Sie wollen »nur« euer Geld. Werfen wir statt dessen einen Blick darauf, wie Gratis-Angebote mit anschließendem Abo aufgebaut sein müssen.

Ein Online-Vertragsabschluss ist vom Button abhängig

Fuuze steht exemplarisch für Abo-Abzockmaschen im Netz: Eine intransparente Seite, scheinbar kostenlose Angebote und aggressives Verhalten, wenn ihr euch euer Geld zurückholt. Rechtens ist all das nicht, das EU-Recht schiebt dem einige schwere Riegel vor.

Seit August 2021 gilt in der gesamten EU das Gesetz über die Button-Lösung. Verbraucher müssen unmittelbar vor der Bestellung in hervorgehobener Weise Infos zu Vertragslaufzeiten, den Preis der Waren und Dienstleitungen erhalten und eventuelle Zusatzkosten aufgeschlüsselt sein. Der Preishinweis muss deutlich von sonstigen Angaben (beispielsweise Reklame und Datenschutzhinweise) abgesetzt sein.

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Microsoft, Sony und Nintendo beschriften ihre Buttons durchweg eindeutig und schlüsseln Kosten wie Rabatte transparent auf.

Dazu gehört die eindeutige Beschriftung des Bestell-Buttons, etwa mit

  • »Kostenpflichtig bestellen«
  • »Jetzt kaufen«
  • »Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen«

Ist die Beschreibung des Buttons in dieser Form nicht eindeutig, kommt ein kostenpflichtiger Vertragsschluss nicht zustande.

Ein Blick bei großen Diensten zeigt, dass diese der Transparenzpflicht nachkommen. Sony, Microsoft und Nintendo weisen ihre Kosten aus. Im Falle eines günstigen Testzeitraums für Neukunden ist der Hinweis eingeblendet, wie viele Euro pro Monat oder Jahr zu berappen sind.

Für Spotify, Apple Music, YouTube Music und Netflix gilt dies ebenfalls – sie alle schlüsseln die Kosten auf. Zudem erfahrt ihr vor dem Kauf, welche Leistungen euer Abonnement umfasst.

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Links: Apple reizt mit 3 Monaten Apple Music für lau. Rechts: Über die Folgekosten informiert euch der Konzern transparent in fast allen Schritten. (Mit Material von Apple)

Bei wem liegt die Beweislast für Abo-Abschluss?

Vielleicht schiebt euch jemand ein Abo unter, möglicherweise seid ihr auf eine Betrugsmasche wie bei Fuuze hereingefallen. Wer muss in diesem Fall beweisen, dass ein Vertrag zustande kam? Die EU sieht den Anbieter in der Pflicht, der nachweisen muss, dass die Buttons und Hinweise rechtsgültig integriert sind. Die »Beweismittel« IP-Adresse und Co. beweisen weder die Anmeldung noch den Vertragsabschluss.

Das 14-tägige EU-Widerrufsrecht

EU-weit gilt ein Widerrufsrecht für Online- und Telefon-Einkäufe sowie Vertragsabschluss bei sogenannten Haustürkäufen oder Kaffeefahrten. Wollt ihr einen Kauf widerrufen, müsst ihr das in Schriftform erledigen und dies dem Verkäufer unbedingt mitteilen.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland bietet unter diesem Link kostenfrei ein Widerruf-Musterschreiben an. Das könnt ihr auf euren strittigen Fall anpassen. Schickt es auf jeden Fall per Einschreiben, da ihr so einen juristisch verwertbaren Nachweis habt, dass euer Widerruf eingegangen ist.

Geschlossene Verträge könnt ihr innerhalb von 14 Tagen ab Waren-Erhalt widerrufen, sofern euch der Verkäufer über euer Widerrufsrecht informiert hat. Fehlt dieser Hinweis, verlängert sich die Frist auf ein Jahr und 14 Tage.

Auf EURONICS könnt ihr jederzeit die AGBs und Widerrufsbelehrungen der Händler einsehen.

Eine vollständige Widerrufsbelehrung muss enthalten:

  • Information, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht
  • Bedingungen und Details, wie der Widerruf auszuführen ist
  • Angabe des Namens und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist
  • Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen
  • Name und Anschrift des Seitenbetreibers

Die Ausnahmen des EU-Widerrufsrechts

Ausgenommen vom EU-Widerrufsrecht sind:

  • Bücher, Blu-rays, CDs oder DVDs, deren Versiegelung bereits geöffnet ist
  • Schnell verderbliche Waren (etwa Lebensmittel, Blumensträuße) oder Medikamente
  • Lieferverträge über Zeitungen und Zeitschriften
  • Hygieneartikel, die nach Siegelbrechung für eine Rückgabe nicht geeignet sind (Zahnbürsten, Windeln, Kosmetik)
  • Online abgeschlossene Reise-Leistungen (Pauschalreisen, Flug-, Bahn und Konzerttickets, Mietwagen-Buchungen)
  • Nach eigenen Wünschen angefertigte Ware
  • Digitale Inhalte (Musik, Apps, E-Books, Videospiele, Filme), bei denen das Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 2-Wochen-Frist erlöschen kann

Bei Dienstleistungen, worunter Abos fallen, erlöscht das Widerrufsrecht. Habt ihr diese bereits in Anspruch genommen, müsst ihr dem Online-Anbieter möglicherweise Wertersatz leisten, dessen Höhe sich nach dem Wert der bereits in Anspruch genommenen Leistung richtet.

Heißt im Fuuze-Fall: Nutzt ihr keines der Angebote, seid ihr nicht verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Zumal hier hinzu kommt, dass das Portal gegen mehrere Transparenzregeln zu Kosten und Leistungen verstoßen hat.

Verträge mit Minderjährigen und die Rolle des Taschengeldparagraphs

Geschäftsabschlüsse zwischen Anbieter und Minderjährigen unterliegen besonderen Rahmenbedingungen. Denn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren als beschränkt geschäftsfähig.

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Kinder und Jugendliche sind nur beschränkt geschäftsfähig. Bei Abos müssen Eltern vorher zustimmen. (Foto: Julia M Cameron / Pexels)

Grundlage für Vertragsabschlüsse ist § 110 (Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln) im BGB. Dieser »Taschengeldparagraph« besagt, dass Verträge mit Minderjährigen ohne Einverständnis der gesetzlichen Vertreter nur wirksam sind, wenn der/die Jugendliche sie mit Mitteln bewirkt, die ihm/ihr zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind.

Wo die Zahlgrenze liegt, ist nicht festgelegt und bei Abos nicht relevant. Der Teenager müsste den gesamten Betrag sofort bezahlt haben. Was bei monatlichem Zahlungsturnus nicht der Fall ist. Zudem müssen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter dem Abo zustimmen. Tun sie das nicht, ist der Vertrag hinfällig.

Die Daumenschrauben ziehen unseriöse Anbieter an. Indem sie behaupten, es sei ein höheres Alter angegeben, der/die Minderjährige habe bewusst Betrug begangen oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Juristisch relevant ist nur das tatsächliche Alter bei Vertragsabschluss. Sich als Opfer einer Straftat zu gerieren, liefe für Anbieter ins Leere. Und »Schadensersatz« wegen der vermeintlichen Verletzung der Aufsichtspflicht wenig aussichtsreich. Widersprecht ihr dem Vertrag, seid ihr auf der sicheren Seite.

So vermeidet ihr Abo-Fallen

Nicht jeder zuvor unbekannte Anbieter ist auch ein Betrüger. Aber es schadet nichts, sich abzusichern, mit wem man Verträge eingeht, selbst bei (angeblichen) Gratis-Angeboten.

  • Das Europäische Verbraucherzentrum empfiehlt, mit persönlichen Daten vorsichtig umzugehen und nicht sorglos Onlineformulare auszufüllen.
  • Bevor ihr etwas ordert, solltet ihr euch die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durchlesen. Sie enthalten möglicherweise erste Hinweise auf ein kostenpflichtiges Abonnement oder versteckte Kosten.
  • Recherchiert vor Bestellung/Anmeldung zum Unternehmen. Wo hat es seinen Sitz, wo seinen Rechtsstand? Sind die Angaben vollständig?
  • Dokumentiert den Bestellvorgang mit Screenshots.
  • Beanstandet die Rechnung, wenn euch der Anbieter während des gesamten Bestellvorgangs nicht ausdrücklich auf die Kostenpflichtigkeit hinwies. Hier greift die Button-Lösung, die im EU-Recht seit 2012 verankert ist. Gab es keinen Hinweis auf Kosten, seid ihr nicht zur Zahlung verpflichtet.

Mit diesen Tipps vermeidet ihr, in die Abo-Falle zu tappen. Und steckt ihr doch fest, hilft es, Portal, Anbieter und Vertrag auf Schwachstellen abzuklopfen.

Weitere aktuelle Entwicklungen und Hilfethemen zur Abofalle findet ihr auf den Seiten des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland.

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