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Frau mit Laptop im Café (Bild: Unsplash/Tim Gouw)

Frau mit Laptop im Café (Bild: Unsplash/Tim Gouw)

Noch ein Versuch: Offenes WLAN ohne Abmahngebühren und Passwortzwang

Bereits 2013 nahm sich die Koalition vor, die Störerhaftung bei offenen WLAN-Netzen abzuschaffen. Jetzt wird das TMG ein weiteres Mal überarbeitet, damit Café-Besitzer keine Abmahnkosten zu fürchten haben und ihr euch am Tresen nicht ausweisen müsst.

Die Bundesregierung strebt eine dritte Änderung des Telemediengesetzes (TMG) an und will damit nun endlich die restlichen rechtlichen Hürden beseitigen, die Café-Besitzer und andere Läden noch davon abhalten, ihr WLAN-Netz den Besuchern ohne eine Zugangskontrolle freizuschalten. Die Mitstörerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen hatte die zweite Änderung im Sommer 2016 bereits abgeschafft, doch es waren noch einige Unklarheiten geblieben. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem September 2016 schaffte sogar neue.

Keinen Ausweis am Tresen vorzeigen

Der Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, der mehreren Medien vorliegt, hat zum Ziel, dass die sogenannten Zugangsanbieter keine Kosten mehr befürchten müssen – auch nicht bei einer Abmahnung auf Unterlassung. Dann muss der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes eine drei- bis vierstellige Summe dafür zahlen (die Kosten des Abmahnanwalts), dass eine Urheberrechtsverletztung über seinen Internetzugang begangen wurde, der Übeltäter aber nicht festgestellt werden konnte.

Das EuGH hatte festgestellt, dass der Urheber keine andauernde Verletzung seiner Rechte über diesen Anschluss hinnehmen muss und deshalb die Möglichkeit eingeräumt, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde die Einrichtung einer Passwortpflicht anordnen könne – als einen Schutz vor Wiederholungen. Dieses individuelle Passwort wäre dann an eure Person gekoppelt, so dass ihr also euren Ausweis vorzeigen und vielleicht auch kopieren lassen müsstet. Das will die Bundesregierung aber ausdrücklich nicht.

Zugang zu einzelnen Websites sperren

Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass der Betreiber auch angewiesen werden kann, das widerrechtlich angebotene urheberrechtlich geschützte Material nicht mehr über sein WLAN-Netz zugänglich zu machen. Er müsste dann in seinem WLAN-Router den Zugang zu diesen Websites oder beim P2P-Sharing die entsprechenden Ports sperren. Es soll dabei aber nicht zu einem Overblocking kommen. Eine Sperrung der kompletten russischen Top-Level-Domain .ru wäre demnach nicht zulässig.

Was euch das konkret bringt? Erstens sollten mehr Café-Betreiber sich trauen, einen offenen WLAN-Zugang anzubieten. Zweitens solltet ihr nicht mehr zur Theke gehen müssen, um einen Zugangscode zu erfragen und dabei euren Personalausweis vorzuzeigen.

Ist jetzt alles in Butter? Leider immer noch nicht. Der Gesetzesentwurf muss noch zwischen mehreren Ministerien abgestimmt und im Parlament verabschiedet werden. Und dann kann immer noch jemand vor Gericht ziehen und den Weg durch die Instanzen beschreiten, bis ein höchstrichterliches Urteil vorliegt.

Beitragsbild: Unsplash/Tim Gouw

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