Zwar lässt sich Oculus VR mit der doch ziemlich gehypten Virtual-Reality-Brille Oculus Rift noch Zeit bis 2016, aber ersten Ärger gibt’s schon jetzt. Zumindest in Deutschland, denn hierzulande darf die nicht nur von Spielern erwartete VR-Lösung nicht unter diesem Namen verkauft werden. Schuld ist ein Traditionsunternehmen aus Wetzlar.
Hohe Strafe
Bereits im August 2014 erwirkte die deutsche Oculus Optikgeräte GmbH eine einstweilige Verfügung am Landgericht Frankfurt, die ein Verkaufsverbot vorsieht. Sollte sich der Hersteller der Oculus Rift nicht daran halten, winken Geldstrafen bis zu 250.000 Euro bzw. ist eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten möglich.

Die Oculus Optikgeräte GmbH sieht eine Verletzung der eigenen Namensrechte. Zudem stellt man selbst Brillen her – allerdings sehr spezielle Messbrillen für Optiker und Augenärzte. Und: Das Unternehmen existiert bereits seit 1932, Oculus VR erst seit 2012. Diese Aspekte genügten, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des §15 Abs. 2 MarkenG zu sehen. In erster Linie allerdings besteht eine Verwechslungsgefahr bei den Herstellernamen, nicht bei den Produkten.
Ursprünglich wollte sich die Oculus Optikgeräte GmbH gütlich mit der Facebook-Tochter Oculus VR einigen, die US-Amerikaner hätten jedoch „inakzeptable Vorstellungen“ besessen. Und schon 2013 widersprach Oculus Optikgeräte einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung von Oculus VR beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Interessant: Laut Heise hätte Plamer Luckey, Gründer von Oculus VR, bereits 2012 gewusst, dass es zu Schwierigkeiten mit dem Namen kommen könnte. Er war allerdings der Auffassung, dass es zu keinen Problemen kommen dürfte.
Anderer Name?
Welche Konsequenzen hat dies für den Verkauf der Oculus Rift in Deutschland? Das muss sich zeigen, zumal die Entscheidung des Landgerichts Frankfurcht nicht rechtskräftig ist und Oculus VR sicherlich Widerspruch einlegen wird. Ein Verkaufsverbot dürfte wohl kein zufriedenstellendes Ergebnis sein, denn der hiesige Markt ist für den VR-Brillen-Anbieter natürlich von Relevanz. Vorstellbar wäre – sollte es zu keiner Einigung kommen – ein anderer Name, unter dem die Peripherie in Deutschland angeboten wird. Von einem Verkaufsverbot ist so oder so nicht die Rede, das Problem ist schließlich der Name, nicht das Produkt.
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