Das Ende des Routerzwangs: Das müsst ihr jetzt über die gesetzliche Neuregelung wissen

Das Ende des Routerzwangs: Das müsst ihr jetzt über die gesetzliche Neuregelung wissen

Seit 1. August 2016 ist ein Gesetz in Kraft, das den bisherigen Routerzwang in Deutschland faktisch abschafft. Wir erklären euch, was sich dadurch ändert – und welche neuen Möglichkeiten sich ergeben.

Viele Verbraucher waren sich womöglich gar nicht bewusst darüber, dass die Provider bislang eine freie Routerwahl eingeschränkt und stattdessen bestimmte Hardware-Modelle für ihre Angebote zwingend vorgegeben haben. Auch die Gerätefunktionen wurden teilweise reglementiert. Doch damit ist jetzt Schluss. Denn ab sofort dürfen die Provider ihren Kunden keine bestimmten Routermodelle mehr aufzwingen. Verbraucher können selbst wählen, welchen Router, wie beispielsweise die oben abgebildete AVM FRITZ!Box 7360, sie Provider-unabhängig verwenden möchten.

Neudefinition des Netzabschlusspunkts

Möglich wurde diese verbraucherfreundliche Neuregelung durch das Schließen einer Gesetzeslücke, die bislang den Router als Teil des Provider-Netzes behandelt hat. Dieser sogenannte Netzabschlusspunkt wird nun durch eine Anpassung von §45d des Telekommunikationsgesetzes neu geregelt. Entscheidend ist dabei diese neu angepasste Formulierung:

„Der Zugang … für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen … ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsgesetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.“

Telekommunikationsgeräte im freien Warenverkehr

Im Klartext bedeutet das, dass der Gesetzgeber den Netzabschlusspunkt nicht mehr dem Provider-Netz zuschreibt. Somit entfällt für die Verbraucher auch der Zwang zur Verwendung eines bestimmten Routers, den der Provider bislang vorschreiben konnte. Das Bundeswirtschaftsministerium erlaubt damit eine freie Produktauswahl für die User und liberalisiert gleichzeitig den Wettbewerb in diesem Marktsegment. Auch einem möglichen Aushöhlen der Netzneutralität durch Provider soll die neue Gesetzeslage entgegenwirken.

Die Problematik für Bestandskunden

Bei Neukunden ist die Regelung also klar definiert. Aber was ist eigentlich mit den Routern von Bestandskunden? Ob auch sie von der Änderung des Telekommunikationsgesetzes profitieren können, dürfte von Provider zu Provider unterschiedlich ausfallen. Wahrscheinlich ist aber, dass die meisten Anbieter auch bestehenden Kunden die Möglichkeit eines Hardware-Wechsels anbieten werden.

Viele machen das ohnehin bereits. So stellt etwa die Telekom die für einen Provider-Wechsel erforderlichen Zugangsdaten schon bislang bei Vertragsabschluss zur Verfügung. Für die Kabelverbindung macht das auch Vodafone. DSL-Zugangsdaten erhält man bei dem Konzern immerhin auf Anfrage. Für 1&1-Kunden sind die Daten online im Kundenbereich abrufbar. O2 gibt die Zugangsdaten für eine Internetverbindung ebenfalls heraus, für Voice over IP hingegen nicht.

Den Provider behalten – den Router wechseln

Von der Möglichkeit, den Router im Nachhinein auszutauschen, dürften wohl ohnehin nur die wenigsten Kunden Gebrauch machen. Dabei lohnt es sich durchaus, bei Bestands-Routern genau hinzuschauen: Sieht ein Anbieter für das genutzte Modell etwa deutliche Funktionsbeschränkungen vor oder entstehen nachträglich Kosten für gewünschte Aufrüstungen, beispielsweise für Funk, kann sich ein Wechsel zu einem anderen Modell durchaus auszahlen. Und Neukunden – genießen ab sofort ohnehin alle Vorteile einer freien Router-Wahl. Vollkommen unabhängig vom Provider.

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